Familienversicherung
Eine Familienversicherung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Die Voraussetzungen hierfür werden über das Sozialgesetzbuch V geregelt. Demnach besteht das Recht, dass der Ehegatte bzw. die Ehegattin sowie die Kinder kostenlos mitversichert werden. Das gilt auch für Stiefkinder und Enkel gilt, sofern der Versicherte für sie den Unterhalt trägt. Wie lange die Familienversicherung für Kinder besteht, hängt davon ab, ob die Kinder erwerbstätig sind. Generell wird die Grenze bei 18 Jahren gezogen. Sie erweitert sich bis zum 23. Lebensjahr, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, und bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind noch in der Ausbildung (Schule, Studium oder Beruf) ist.
Sonderregelungen gelten für körperlich und geistig behinderte Kinder und wenn Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde. Wenn der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin des/der gesetzlich Krankenversicherten ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hat, ist eine Familienversicherung der Kinder nicht möglich. Des Weiteren gilt: Die mitversicherten Angehörigen dürfen kein steuerlich relevantes Einkommen erzielen, nicht selbständig tätig, selbst Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder versicherungsfrei sein.