Zuschläge müssen nicht von PKV getragen werden

Die Richter des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER) haben jetzt ein wichtiges Urteil gefällt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilen ließ: Das Jobcenter trifft zwar die Pflicht, für Hartz IV-Empfänger die Kosten der privaten Krankenversicherung zu übernehmen, doch dies muss nur für einen bestimmten Umfang gewährt werden. Das heißt also, Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf ihre private Krankenversicherung (PKV), jedoch müssen Zuschläge nicht in jedem Fall von dem Jobcenter gezahlt werden. Bei Beitragsrückständen ist es zum Beispiel so, dass die Versicherten diese selbst ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin zum 1. Januar 2012 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen. Allerdings bestand für sie schon seit September 2009 eine Krankenversicherungspflicht. Aus diesem Grund verlangte die PKV für den Zeitraum ab September 2009 rückwirkend einen Beitragszuschlag in Höhe von 1700 Euro. Die Versicherte konnte diese Summe allerdings nicht zahlen. Sie forderte dann das zuständige Jobcenter auf, die Zahlung für sie zu übernehmen. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme des Beitragszuschlags jedoch.

Die Richter kamen dann zu dem Entschluss, dass Hartz-IV-Bezieher zwar grundsätzlich Krankenversicherungsschutz beziehen dürfen, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Der Grundsicherungsträger ist dessen ungeachtet nur dazu verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nicht-Versicherte.

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