1998 wurde eine verheiratete Frau mit einer Abfindung von 55.000 Euro (damals noch in DM natürlich) entlassen. Der Gatte war gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Da die gekündigte Frau kein permanentes Entgelt bekam, vertrat der versicherte Ehemann die Meinung, dass seine Ehefrau nach SGB V § 10 Abs. (1) familienversichertes Mitglied und damit beitragsfrei mitversichert sei. Im Gegensatz dazu waren die Krankenkassen davon überzeugt, dass die Abfindung vorläufig als Entgelt einzustufen ist. Daher werde nach Ansicht der Krankenkasse die Abfindung auf die Höhe des Lohnes aufgeteilt, den die Frau während ihrer Tätigkeit bekam, sodass sich ihr (vermeintliches) monatliches Einkommen “korrekt” abschätzen lässt. Sobald dieses “Einkommen” bis auf den Steuerfreibetrag aufgebraucht war, hätte nach Aussage des Versicherers die Frau in die beitragsfreie Familienversicherung aufgenommen werden dürfen.
Dagegen klagte das Ehepaar. Zu Recht, wie es das Bundessozialgericht am 9.10.07 entschied (Az.: B 5b KN 1/06 KR R). Die Richter warfen der GKV vor, mit dieser Regelung gegen ihre Verpflichtungen verstoßen zu haben, da die Aufnahme in die Familienversicherung 1999 hätte stattfinden müssen und nicht erst, wenn deren Berechnungen nach die Abfindung aufgebraucht wurde. Ein Familienmitglied kann zwar nach SGB V § 10 Abs.(1) Nr. 5 nur dann beitragsfrei mitversichert werden, wenn das jeden Monat ausgezahlte Entgelt die Bezugsgröße nach SGB IV § 18 nicht überschreitet, was bei der von der Kasse vorgenommenen Anrechnung der Abfindung nicht zutreffend ist, da so etwas rechtlich nicht vertretbar sei- auch nicht bei den von der beklagten Krankenkasse vorgetragenen Regelungen der Spitzenverbände der Krankenkasse.
Wäre die Abfindung nicht im Rahmen einer Einmalzahlung ausgehändigt worden, sondern in Raten abbezahlt worden, so wäre das Urteil zu Gunsten der Versicherung ausgefallen.
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