Zugegeben: Für diesen Beitrag ist es noch ein wenig früh. Es geht um den Schutz der Beitragsrückerstattung, der ihm Rahmen der privaten Krankenversicherung eher gegen Ende des Kalenderjahres von Bedeutung ist. Doch weil dieses Thema die beiden vorangegangenen Blogeinträge zur Auslandskrankenversicherung so gut ergänzt, soll es bereits heute darüber berichtet werden.
Konkret geht es um die Beitragsrückerstattung, die für etliche PKV-Versicherte sehr wichtig ist. Wenn innerhalb eines Kalenderjahres nur relativ niedrige Arztkosten oder sonstige Behandlungskosten entstanden sind, so trägt man diese als Versicherter in der Regel selbst, damit die Beitragsgewähr erfolgen kann: Ein Teil der geleisteten Beiträge wird erstattet bzw. mit den kommenden Beiträgen verrechnet. Dadurch lassen sich oftmals große Einsparungen erzielen.
Wer im Auslandsurlaub einen Arzt aufsuchen muss, gefährdet seine Beitragsrückerstattung maßgeblich: Gerade im Ausland kann die ärztliche Behandlung sehr kostspielig werden. Selbst kleinere Behandlungen sind unter Umständen nicht gerade günstig. Sollte der eigene PKV-Tarif einen Auslandskrankenschutz umfassen, so gilt es sich zu überlegen, ob man diesen im Falle höherer Behandlungskosten überhaupt in Anspruch nimmt. Denn sollte dies getan werden, so ist die Beitragsrückerstattung dahin.
Deshalb ist es häufig besser (insbesondere gegen Ende des Jahres, wenn die Beitragsrückerstattung aufgrund niedriger Behandlungskosten bereits gewiss ist), sich für den Abschluss einer eigenständigen Auslandskrankenversicherung zu entscheiden. Wenn es dann zu einem Unfall oder einem Krankheitsfall im Ausland kommt, rechnet man die Arztkosten über diese Versicherung ab. Weil die PKV nicht in Anspruch genommen wird, bleibt die Beitragsrückerstattung geschützt. Da man eine Auslandskrankenversicherung häufig schon für 10 Euro Jahresbeitrag abschließen kann, ist dies eine clevere Wahl.
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