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Kundenrechte durch neues VVG gestärkt

Gerald am 7. März 2008 · Kein Kommentar

Seit dem 1.1.2008 gilt das sogenannte VVG, auf gut Deutsch auch Versicherungsvertragsgesetz genannt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungen und den Kunden hat sich dadurch positiv für den Kunden entwickelt. Diese Änderungen gelten nicht nur für Privatpersonen, sondern sie bestehen auch für Verträge von Handwerkern und Unternehmen.

Erhöhte Leistungssicherheit
Das Alles-oder-Nichts Prinzip in der Sachversicherung wurde abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit des Kunden konnte die Gesellschaft früher die Regulierung des Schaden ablehnen. Mit dem neuen VVG muss die Versicherung mindestens einen Teil des Schadens übernehmen. Die Höhe der Regulierung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Vorsicht bei Altverträgen, da kann diese Regelung erst ab dem 1.1.2009 gelten, sofern die Versicherungsgesellschaft nicht aus Kulanz auch die Altverträge zum 1.1.2008 umgestellt hat.

Risikoprüfung mit weniger Tücken
Im Bereich der privaten Krankenversicherung gab es schwammige Risikofragen im Antrag. Wenn der Kunde eine frühere Krankheit vergessen hatte aufzuzählen, konnte er im Schadensfall Probleme bekommen. Seit dem 1. Januar 2008 kann der Versicherer den Kunden nur noch auf Risikofragen festlegen, die vor dem Vertragsabschluss auch explizit und schriftlich abgefragt wurden.

Wegfall der Klagefrist
Will die Versicherung im Schadensfall nicht leisten, so kann der Versicherte sich nun bei der Reaktion Zeit lassen. Die Klagefrist (sechs Monate) wurde ersatzlos gestrichen.

Widerrufsrecht
Freiberufler und Handwerker haben nach Vertragsabschluss das selbe Recht auf Widerruf, wie jede private Person. Angaben von Gründen ist nicht notwendig. Der Widerruf muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen. Weitere Details zum Widerrufsrecht.

Verringerte Kündigungszeiten
Verträge mit enorm langen Laufzeiten (5 Jahre/ 10 Jahre) lassen sich bereits zum Ablauf des dritten Jahres kündigen. Grundsätzlich muss drei Monate vor Vertragsende die Kündigung beim Versicherer vorliegen. Infos zum Versicherungsbeginn und Ende.

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Tags: Recht

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