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Gesetzliche Kassen und die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen

Sabine am 13. April 2010 · Kein Kommentar

Eine gesetzliche Krankenkasse führt einen Betrieb gewerblicher Art (BgA), sofern sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungen vermittelt. Erhält sie aus der Vermittlung Einnahmen wie beispielsweise in Form eines Ersatzes von Aufwendungen, so müssen diese entsprechend versteuert werden. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar diese Jahres (Az.: I R 8/09).

Eine gesetzliche Krankenkasse hatte Klage eingereicht. Sie hatte mit einem privaten Versicherer einen Vertrag über die Vermittlung von Krankenzusatz-Versicherungen für ihre Mitglieder abgeschlossen. Die Krankenkasse war der Ansicht, durch die Vermittlertätigkeit keinen Betrieb gewerblicher Art zu unterhalten und weigerte sich daher, die Einnahmen aus der Vermittlung zu versteuern.
Nach Scheitern der gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage in den Vorinstanzen hatte die Klage der Kasse vor dem Bundesfinanzhof auch keinen Erfolg. Die Richter des BFH kamen zu dem Schluss, dass das Vermitteln privater Zusatzversicherungen nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse gehört. Eine Vermittlung ist den Kassen erlaubt, wenn sie eine entsprechende Bestimmung in ihrer Satzung aufnehmen. Von dieser Möglichkeit hatte die Klägerin Gebrauch gemacht. Durch ihre Vermittlertätigkeit unterhält die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art, dessen Einnahmen entsprechend zu versteuern sind. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Vermittlertätigkeit wie im vorliegenden Fall nicht im Rahmen einer organisatorisch selbstständigen Abteilung betrieben wird.

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Tags: Krankenversicherung · Recht

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