Im vorangegangenen Beitrag haben wir über die Schwierigkeiten berichtet in die gesetzliche Versicherungen kommen können, wenn sie private Zusatzversicherungen ohne entsprechende Änderungen in ihrer Satzung anbieten und/oder diese nicht angemessen versteuern.
Für die steuerrechtliche Beurteilung ist es darüber hinaus nicht entscheidend, dass die klagende gesetzliche Krankenversicherung mit ihrer Vermittlertätigkeit eine größere Kundenbindung herstellen wollte und neue Kunden für sich gewinnen will. Auch kommt es nicht darauf an, dass mit der Tätigkeit das Ziel verfolgt wird, einen umfangreichen Versicherungsschutz für die Mitglieder zu schaffen. Es genügt schon, dass die Klägerin die privaten Versicherungen gegen Entgelt, das heißt im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages, vermittelt, um gemäß des Steuerrechts von einer wirtschaftlichen und nicht von einer hoheitlichen Tätigkeit auszugehen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs äußerten dazu in ihrem Urteil, dass die Klägerin mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen jedenfalls eine Tätigkeit ausübt, die sich von der gewerblicher Versicherungsmakler nicht unterscheidet. Auch gewerbliche Versicherungsmakler „können den bei der Klägerin versicherten Personen Zusatzversicherungs-Verträge wie beispielsweise über die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus oder den Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus vermitteln. Bliebe die Tätigkeit der Klägerin unbesteuert, könnte dies zu Wettbewerbsnachteilen privater Versicherungsmakler gegenüber der Klägerin führen“, wird in dem Urteil weiter ausgeführt.
Nach Ansicht der Richter ist es auch unerheblich, ob der Wettbewerb im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt wird oder nicht. Es genügt vielmehr, dass die Tätigkeit der Klägerin in einem potenziellen Wettbewerb zu Privatwirtschaft steht. Die Frage, ob eine gesetzliche Krankenkasse, die private Zusatzversicherungen vermittelt, der EU-Vermittlerrichtlinie unterliegt, ließen die Richter des Gerichts ausdrücklich offen.
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