Der Abschluß einer Privaten Krankenversicherung kann sowohl über einen Versicherungsvertreter als auch über einen Versicherungsmakler erfolgen. Für welchen Typus von Versicherungsvermittler man sich entscheidet, das kann erhebliche Folgen auf den späteren Verlauf der Geschäftsbeziehung haben.
Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter muss ein Versicherungsmakler die Interessen seiner Mandanten wahren. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung in Streitfällen. Ein aktuelles Urteil zur Beraterhaftung macht das deutlich.
Unter dem Aktenzeichen 8 U 189/07 hat das Oberlandesgericht Celle am 7. Febr. 2008 entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter) nicht verpflichtet ist, den Kunden ungefragt über Vor- und Nachteile eines Wechsel zwischen gesetzlicher Krankenkasse und privater Krankenversicherung aufzuklären. Im Sinne des Kunden ist das nicht. Im vorliegenden Fall könnte man sich als Kunde schon über’s Ohr gehauen vorkommen.
Wer also über einen Wechsel in die private Krankenversicherung nachdenkt, der sollte dem Versicherungsmakler den Vorzug geben. Für den Makler spricht i.a. die umfassendere Beraterhaftung, die größere Unabhängigkeit und das umfangreichere Produktangebot.
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