Die privaten Krankenversicherungen fordern seit Bekanntwerden der Sparpläne des Gesundheitsministeriums für die gesetzlichen Kassen gleiches Recht für alle: Sie fordern, dass die geplanten Sparmaßnahmen im Arneimittelbereich auch für die PKV gelten sollten. Das jedoch mit bisher wenig Erfolg: Im Bundesgesundheitsministerium, so eine Sprecherin Medienberichten zufolge, habe man zwar Verständnis für die Wünsche der PKV – eine reine Übertragung der Regelung auf die privaten Versicherungen sei jedoch nicht möglich, da es sich bei den beiden Systemen um rechtlich unterschiedliche handele. Auch die Forderung der PKV nach einem Kassenabschlag der Apotheken hat vorerst keine Chance, im Gesetzgebungsverfahren aufgenommen zu werden.
Hinter den Vertröstungen und Bedenken steckt offenbar ein verfassungsrechtliches Problem: In einem internen Vermerk des Ministeriums heißt es einem Bericht des “Spiegel” zufolge, dass eine “unterschiedslose Ausweitung der Preisregulierung zur Kostendämpfung in der GKV auf die PKV [birgt] erhebliche rechtliche Unsicherheiten” berge. Zur Begründung dieser Einschätzung verweisen die Ministerialbeamten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Das lasse die finanzielle Stabilität der PKV nicht wie bei den gesetzlichen Kassen als “überragend wichtiges Gemeinschaftsgut” gelten.
Im Klartext heißt das nichts anderes als: Die PKV ist privatwirtschaftlich organisiert und hat damit keinen Anspruch auf besondere Behandlung (z.B. in Form von Regulierung oder Stabilisierung) durch den Staat – vielmehr muss sie sich den Marktgesetzes beugen. Sollte das Gesundheitsministerium bei dieser Haltung bleiben, kommen auf die privaten Krankenversicherungen unter Umständen harte Zeiten zu: Während die Pharmakonzerne in Kooperation mit der GKV mit Zwangsrabatten und Preisdeckelungen leben müssen, könnten sie die Privaten Versicherer künftig theoretisch umso mehr zur Kasse bitten, um mögliche Einnahmeeinbußen zu kompensieren.
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