In einer neuen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 4 KR 1420/09) haben sich die Richter damit beschäftigt, ob die im GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz eingefügte dreijährige Wartefrist für abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen, das über der Entgeltgrenze liegt, auch für Versicherte gilt, die vor ihrer aktuellen Tätigkeit selbstständig und deshalb privat versichert waren. Ihr Urteil bejahte dies, eine Revision ist aber zugelassen worden.
In dem vorliegenden Fall ist der Kläger seit 2001 privat vollversichert. Damals war er Arbeitnehmer und hatte ein Einkommen über der Versicherungspflicht-Grenze. In den zurückliegenden Jahren war er wechselnd abhängig beschäftigt und selbstständig tätig. In den Jahren 1999 bis 2005 lag sein Einkommen über der Pflichtgrenze. Seit 2007 ist er nun wieder Angestellter und war von seinem Arbeitgeber als pflichtversichert angemeldet. Der Kläger wollte aber in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben, und berief sich daher auf sein Recht auf Besitzstandswahrung.
In erster Instanz entschieden die Richter des Sozialgerichts in seinem Sinne. Die Krankenkasse ging jedoch erfolgreich in Berufung. Das Landessozialgericht sah das Recht auf Besitzstandswahrung nicht verletzt, weil der Kläger während der dreijährigen Wartefrist die PKV in eine Anwartschafts-Erhaltungsversicherung umwandeln könne. Darüber hinaus kann die Besitzstandsregelung nach § 6 Absatz 9 SGB V lediglich für Arbeitnehmer gelten, die in den letzten drei Jahren schon wegen Überschreitens der Einkommensgrenze versicherungsfrei und privat versichert gewesen sind.
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