In einem aktuellen Fall klagte wie bereits berichtet ein Arbeitnehmer, der in den letzten Jahren privat vollversichert war, darauf, dass er seine private Versicherung behalten kann. Zur Begründung führte der Kläger sein Recht auf Besitzstandswahrung an. Die jedoch gilt lediglich für die Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren schon wegen Überschreitens der Einkommensgrenze versicherungsfrei und privat versichert gewesen sind. Bei dem Kläger ist sei dies jedoch nicht so gewesen, weil er Selbstständiger gewesen sei und keine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, also ein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe.
Schon nach dem zuvor geltenden Recht wurden Selbstständige, die eine Beschäftigung mit einem Einkommen unter der Versicherungspflicht-Grenze hatten, wieder in die Pflichtversicherung aufgenommen, auch wenn sie zuvor privat versichert waren. Auch zu dem damaligen Zeitpunkt hatten die Versicherten kein „schutzwürdiges Vertrauen erwerben“ können, sondern konnten nur hoffen, bei der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung über der Versicherungspflicht-Grenze zu liegen. Diese Hoffnung wäre auch dann vorbei gewesen, wenn der Gesetzgeber nur die Grenze angehoben hätte. Die Drei-Jahres-Regelung solle sehr deutlich zeigen, dass ein Betroffener aktuell und dauerhaft nicht den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nötig hat. Die Höhe des Einkommens in der Vergangenheit habe für diesen Punkt keine Aussagekraft. Dies werde auch im Gesetzentwurf sowie in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, so das Gerichts. Betont wurde darüber hinaus, dass dieser Eingriff in die Rechte des Versicherten gerechtfertigt ist, da damit auch in Form einer „nachgehenden Solidarität“ ein Ausgleich dafür geschaffen werden solle, dass die jetzt Besserverdienenden unter Umständen mehrere Jahre lang als beitragsfrei Familienversicherte oder als gering verdienende Berufsanfänger aus den Leistungen der Solidargemeinschaft Vorteile ziehen konnten.
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