Gesetzliche Krankenkassen können in Einzelfällen aus Kostengründen dazu berechtigt sein, die freie Arztwahl einzuschränken. Das kommt dann zum Tragen, wenn die Kassen mit bestimmten Krankenhäusern spezielle Versorgungsverträge für die Behandlung mit einem besonders teuren Medikament vereinbart haben. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt am 15. April 2010 (Az.: L 5 KR 5/10 B ER).
Im vorliegenden Fall war der Versicherte an einer altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD) erkrankt. In Deutschland sind aktuell vermutlich zwei Millionen Menschen von dieser Augenkrankheit betroffen. Die Erkrankung führt zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens und kann unbehandelt eine Erblindung zur Folge haben. Für die Behandlung ist momentan nur ein Mittel namens Lucentis® zugelassen, welches aber auch sehr teuer ist. Eine dreimalige Injektion des Medikaments, die wenigstens notwendig ist, um ein akzeptables Ergebnis zu erzielen, kostet um 3.200 Euro. Damit die Kosten für eine derartige Behandlung nicht den Rahmen übersteigen, kann diese von frei praktizierenden Ärzten momentan oft nicht abgerechnet werden. In Bundesländern wie Sachsen-Anhalt haben Krankenkassen zu diesem Zweck Versorgungsverträge mit einzelnen Kliniken abgeschlossen, in denen sich die Erkrankten behandeln lassen können. Allerdings wird dort eine Ampulle des Medikaments aus Kostengründen in zwei Einzeldosen geteilt.
Mit dieser Methode konnte und wollte sich die Klägerin nicht abfinden. Schließlich war nach ihrer Ansicht die Behandlung ihrer Augenkrankheit durch eine nur halbe Dosis von geringerer Qualität als bei der Injektion einer kompletten Dosis. Daher wollte sie sich von ihrem Augenarzt mit Lucentis® behandeln lassen, er hielt eine Halbierung der Dosis nämlich auch für nicht ausreichend.
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