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Einschränkung der freien Arztwahl durch die GKV II

Saskia am 16. Juli 2010 · Kein Kommentar

Wie bereits im letzten Beitrag erwähnt hat eine Frau gegen ihre Krankenkasse geklagt, weil diese die Kosten für das einzig zugelassene Medikament, das jedoch sehr teuer ist, übernehmen sollte. Eine Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch ihren Augenarzt wies die Krankenkasse der Klägerin jedoch ab. Sie wollte vielmehr, dass die Versicherte eine Behandlungsmöglichkeit durch die Universitätsklinik Halle annehme, mit welcher die Kasse einen Vertrag über die Behandlung mit dem Medikament abgeschlossen hatte. Als die Klägerin dagegen hielt, dass ihr ein gesetzliches Recht auf freie Arztwahl zustehe, ließ dies die Kasse ebenfalls nicht gelten.

Vor Gericht hatte die Klägerin dann das Nachsehen. Nach Auffassung der Richter war es der Krankenkasse erlaubt, die Kostenübernahme für eine Behandlung durch den Augenarzt der Klägerin abzulehnen. So wäre die Therapie beinahe doppelt so kostenintensiv geworden wie im Fall einer Behandlung durch die von der Kasse empfohlenen Uniklinik. Auch war das Gericht der Auffassung, dass eine Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen nicht zwangsläufig zu einem schlechteren Behandlungsergebnis führt. Auch die Ausstattung und die gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik seien den Möglichkeiten eines frei praktizierenden Arztes zwangsläufig überlegen. Wegen der ungleich geringeren Kosten hat es die Versicherte zudem zu akzeptieren, dass ihre freie Arztwahl eingeschränkt wird. Dafür spricht das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen, so die Richter in ihrem Urteil.

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Tags: Krankenkasse

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