Die Stiftung Warentest weist auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund hin, nach dem eine Private Krankenversicherung keinen Privatdetektiv engagieren darf, um Versicherte auszuspionieren (Az.: 2 O 71/07). Das Gericht hat den Einsatz eines Detektivs als “unredlich” bezeichnet, solange das Versicherungsunternehmen keine “tatsächlichen Anhaltspunkte” für ein Fehlverhalten des Versicherten haben sollten.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen selbstständigen Kfz-Meister, der nach einer Operation am Arm von seiner privaten Krankenversicherung Krankentagegeld in Anspruch genommen hatte. Diese beauftragte nun einen Privatdetektiv, um herauszufinden, ob der Mann die Leistungen nicht rechtmäßig bezog. Der Privatdetektiv wollte daraufhin sein Auto bei dem 61-jährigen Kfz-Meister zur Reparatur geben, welches dieser auch annahm. Im Anschluss daran kündigte der Versicherer die Krankenversicherung, die bereits seit über 30 Jahren bestand.
Die Richter des Gerichts erklärten die Kündigung als unwirksam, schließlich war für sie kein “wichtiger Grund” dafür vorliegend, dass überhaupt ein Detektiv eingeschaltet werden musste. Der Mann habe keine komplette Arbeitsleistung vollbracht, sondern lediglich an drei Tagen gearbeitet. Darüber hinaus stehe solch eine Kündigung im Widerspruch zu der “sozialen Funktion” einer Krankenversicherung, wie die Richter des Landgerichts entschieden. Da es heutzutage immer mehr Fälle von Versicherungsbetrug gibt, müssen geeignete und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Mitglieder gefunden werden, als sie durch Detektive zu kontrollieren.
Lohnt sich ein Wechsel in die Private Krankenversicherung? Hier rechnen!
0 Reaktionen bis jetzt ↓
Bislang gibt es noch keine Kommentare.
Schreibe einen Kommentar