Ändert eine Krankenkasse ihre Satzung so, dass für die Beiträge auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners von freiwillig Versicherten herangezogen wird, ist dies rechtswidrig, soweit die Summe über die Hälfte des Familieneinkommens hinausgeht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 26. Juni 2008 entschieden (Az.: S 8 KR 193/05).
Seit 2004 war die Klägerin freiwillig Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Seit 2005 bezog sie Rente und Leistungen aus einer Zusatzversorgung in Höhe von insgesamt 1.396,80 Euro. Bis zum 31. Dezember 2004 zahlte sie auf der Basis ihres eigenen Einkommens Krankenversicherungs-Beiträge von zuletzt 185,78 Euro. Dann wurde zum 1. Januar 2005 die Satzung geändert. Danach sollte nun auch das Einkommen des Ehepartners bis zur Hälfte der Beitragsbemessungs-Grenze berücksichtigt werden. Nur, wenn er selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sei, sollten seine Einnahmen unberücksichtigt bleiben.
Zuviel verlangt
Der Ehemann der Klägerin verfügte über ein Einkommen von 4.548,53 Euro. Danach sollten 1.762,50 Euro der Partnereinkünfte - als die Hälfte der Einkünfte bis zur Beitragsbemessungs-Grenze - und das eigene Einkommen der Klägerin Grundlage bei der Berechnung der Beiträge maßgeblich sein. Insgesamt stiegen diese dadurch auf 406,10 Euro. Das war der Klägerin zuviel und sie zog vor Gericht.
Die Richter teilten ihre Auffassung und kamen zu dem Ergebnis, dass die zugrunde liegende Satzungsänderung nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 240 Absatz 1 SGB V gedeckt sei. Dieser Paragraf bestimmt, dass bei der Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds zu berücksichtigen sei. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies, dass als Grenze die eigenen Einnahmen des Versicherten zu gelten haben.
Mehr als die Hälfte
Rechtswidrig sei eine solche Satzungsänderung schon deshalb, weil damit mehr als die Hälfte des Familieneinkommens als Basis für die monatlichen Beiträge gelte. Damit sei auch die Beitragserhöhung ungerechtfertigt. Bei diesen Tatsachen bedürfe es auch keiner weiteren Klärung, ob es überhaupt rechtmäßig sei, das Einkommen des Partners heranzuziehen, wenn der Versicherte seinen Unterhalt allein auch aus eigenen Einkünfte sichern könne.
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