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Gesetzliche Krankenversicherung als MUSS!

Wolfgang am 28. Februar 2009 · Kein Kommentar

Beitragspflicht auch ohne eigene Einkünfte - Antrag auf Sozialhilfe!

Freiwillig in der gesetzlichen Pflichtversicherung zu sein oder in einer der Ersatzkassen, das versteht der junge Arbeitnehmer als Auszubildender meist erst im Berufsschulunterricht, wenn es um die Thematik der Sozialabgaben geht. Als aktuell gilt in diesem Zusammenhang die sozial-gerichtliche Feststellung: auch wer gegen seinen eigentlichen Willen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Doch wie geht sowas…?

Ein mit der Gesundheitsreform seit April 2007 eingeführte Versicherungspflicht führt damit in der Regel sogar zu einer Beitragspflicht für bereits abgelaufene Monate. Die Sachlage: Ein 60-Jähriger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebte ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Als er im April 2007 die AOK PLUS um Krankenversicherungsschutz bat, wurde er ohne weitere Hürden als ihr Mitglied begrüßt.

Doch erstens kam es anders, als zweitens der Neu-Versicherte dachte: die monatliche Kranken- und Pflegeversicherung wurde mit 120 Euro festgelegt. Ein Betrag, der dem späteren Kläger zu hoch war: Solche Beiträge könne er nicht bezahlen. Da verzichte er eben auf die Krankenversicherung und gehe nicht zum Arzt. Doch seine Klage blieb erfolglos. Zum 1. April 2007 hat die Gesundheitsreform eine Versicherungspflicht für alle Personen eingeführt, die bislang keinen Krankenversicherungsschutz haben und in früheren Jahren überhaupt nicht oder wenn, dann gesetzlich versichert waren.
Damit war die AOK PLUS daher verpflichtet, den Interessenten als Versicherten aufzunehmen, was auch dessen Beitragszahlung zur Folge haben sollte.

Die monatlichen Beiträge über 120 Euro entsprachen in diesem Fall dem gesetzlichen Mindestbeitrag. Mit dieser neuen Pflicht hat der Gesetzgeber ganz gezielt Menschen zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet, wie sie der spätere Kläger dann aber doch nicht haben wollte. Dieser Status ist dann aber auch mit Beitragspflicht versehen. Darauf zu verzichten, ist nicht möglich. Als Folge müsse der Betroffene mangels ausreichender Mittel Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen, um über den Transfer dieser Leistungen dann auch ohne eigene Einkünfte in die Berechtigung einer “kostenlosen” Krankenversicherung zu kommen.

Hinweis: § 5 Abs. 1 SGB V in der seit April 2007 geltenden Fassung lautet: “Versicherungspflichtig sind
1. […] 13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren o d e r
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.”
SG Dresden, Urt. v. 23.04.2008 - S 25 KR 653/07 oder auch unter www.sozialgerichtsbarkeit.de

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Tags: Krankenversicherung

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