Der Betreiber eines Mietwagengeschäfts hat mit der AOK in Bayern einen Vertrag ausgehandelt, AOK-versicherte Dialyse- Patienten zwischen Hofkirchen und Passau gegen Bezahlung hin und zurück zu befördern, was sich konkret ausgedrückt „Vereinbarung über die Durchführung von Patientenfahrten“ nennt. Am ersten August im Jahre 2005 kündigte die Versicherung diesen Vertrag und erklärte, dass die Dialyse-Patienten ab sofort mittels Gemeinschaftsfahrten befördert werden.
Der Kläger vertrat jedoch die Meinung, dass wegen der seither bestehenden Vereinbarung die versicherten Anwohner selbst entscheiden können, von welchen freigegebenen Dienstleistern sie befördert werden. Die Beklagte verletze vereinbarte Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis. Die Krankenkasse wandte jedoch ein, als gesellschaftliches Organ (Sozialversicherung), sich gemäß § 70 SGB V an das Wirtschaftlichkeitsgebotes halten zu müssen und so schnell es geht, Einzelfahrten zu vermeiden und Alternativen zu finden um deren Kosten nicht mehr übernehmen zu müssen. Eine solche Alternative war es, mehrere Versicherte bei einer Fahrt zu befördern (Gemeinschaftsfahrten).
Das in dem Rechtsstreit einberufene Sozialgericht Landshut sprach dem klagenden Mietwagenunternehmen das Recht auf die Bezahlung von nicht stattgefundenen Patientenfahrten ab. Das Urteil wurde am 28.11.2008 gesprochen (Az: S 1 KR 221/07).
Nach Auffassung der Richter habe der Kläger insofern kein Recht auf Schadensersatz, da ein Vertragsbruch nicht stattgefunden habe. Aus dem Vertrag ging nicht hervor, dass gegenüber der Versicherung eine Obliegenheit bestehe, dem Kläger Versicherte zum Personentransport zuzuweisen. Zugleich können sich die Dialysepatienten auch andere Transportmöglichkeiten wählen. Die Ansprüche des klagenden Unternehmens beschränken sich darauf, Patienten unter gewissen Voraussetzungen zum Zielort zu bringen.
Lohnt sich ein Wechsel in die Private Krankenversicherung? Hier rechnen!
0 Reaktionen bis jetzt ↓
Bislang gibt es noch keine Kommentare.
Schreibe einen Kommentar