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Krankenkasse muss Einfrieren von Samenzellen nicht bezahlen

Christiane am 18. Dezember 2009 · Kein Kommentar

Einige Operationen und Therapien sind lebenswichtig, können jedoch einen entscheidenden Nachteil mit sich bringen: Möglicherweise ist danach die Zeugungsfähigkeit des Patienten beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr gegeben. Die gesetzlichen Krankenkassen sind trotzdem nicht verpflichtet, die Kosten für Entnahme, Einfrieren und Lagerung der Samenzellen zu übernehmen. Auch nicht, wenn ein solches Prozedere infolge des Eingriffs die einzige Möglichkeit für Betroffene darstellt, auch im Nachhinein noch Nachwuchs zu zeugen. Das stellte nun das Sozialgericht Aachen fest.

Geklagt hatte ein junger Mann, der Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Nach der Diagnose Hodenkarzinom stand fest, dass eine Operation und eine anschließende Chemotherapie notwendig sein werden. Bei einem ungünstigen Verlauf können diese Behandlungsformen zur Zeugungsunfähigkeit führen. Der junge Mann ließ daher sein Sperma kryokonservieren – allerdings ohne Absprache mit seiner Krankenkasse, da er davon ausging, dass die Kosten sowieso nicht übernommen werden würden. Drei Jahre später, im August 2008, stellte er trotzdem einen Antrag auf Kostenerstattung bei seiner Krankenkasse. Er hatte von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beihilfe von Beamten gehört, das Folgendes regelt: Die Behandlungen von Nebenwirkungen einer Operation sind ebenso beihilfefähig, wenn für den Eingriff selbst auch Beihilfe gezahlt wird. Die Krankenkasse des Klägers weigerte sich jedoch, in Leistung zu gehen

Das Sozialgericht Aachen wies die Klage des jungen Mannes nun ab. Das damalige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sei nicht ohne Weiteres auf die gesetzliche Krankenversicherung übertragbar. Zwar müssten auch die gesetzlichen Kassen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit zahlen – die angewendete Methode der Kryokonservierung sei dabei jedoch ausgeschlossen. Zudem machte die Assekuranz geltend, dass sich der Versicherte nicht vor der Kryokonservierung mit seiner Versicherung in Verbindung gesetzt habe. Das allein schließe bereits eine Kostenübernahme aus. Die Krankenkasse muss die Kosten nicht übernehmen und verstößt damit auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Tags: Krankenkasse

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