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Urteil: Hörgeräte gehören zum Leistungsbereich der PKV

Saskia am 22. Dezember 2009 · Kein Kommentar

In einem vor kurzem ergangenen Urteil des Landgerichts Regensburg ist entschieden worden, dass die private Krankenversicherung die Kosten für medizinisch notwendige Hörgeräte in vollem Umfang zu tragen hat – sogar wenn es eine preiswertere Behandlungsalternative geben sollte.

Im vorliegenden Fall war einer Patientin mit Innenohrschwerhörigkeit von einem Facharzt ein Hörgerät verschrieben worden. Die private Krankenversicherung der Frau wollte die Kosten allerdings nicht übernehmen und verwies auf eine preiswertere Alternative. Demzufolge verringerte die Assekuranz ihre Beteiligung an den Kosten um den entsprechenden Betrag – Grund für die Versicherungsnehmerin Klage einzureichen.

Die Richter des Landgerichts Regensburg teilten die Ansichten der Klägerin und sahen die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft als unzulässig an. In ihrer Begründung heißt es, dass das Hörgerät medizinisch notwendig sei und daher sehr wohl zum Leistungsumfang der Versicherung zählen würde. Die Richter weisen darauf hin, dass die Versicherung für medizinisch notwendige Hilfsmittel ja auch in anderen Fällen die vollen Kosten übernehme, so stehe es auch in ihren Tarifbedingungen. Die medizinische Notwendigkeit ist nach Aussagen der Richter bei Hilfsmitteln nicht durch die Höhe der Kosten abhängig. Davon könne lediglich bei Heilbehandlungen ausgegangen werden. Zudem war die Versicherung nicht in der Lage dem Gericht glaubhaft nachzuweisen, dass die Kosten für das verschriebene Hörgerät unangemessen hoch gewesen seien. Aus diesen Gründen muss die Versicherung die Kosten in voller Höhe zurückerstatten.

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Tags: Allgemein

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