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Urteil: Arge muss private Krankenversicherung im Fall von Hartz IV zahlen

Saskia am 14. Januar 2010 · Kein Kommentar

Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit privat versichert waren, unterliegen seit Anfang 2009 nicht mehr der gesetzlichen Versicherungspflicht. Stattdessen können sie in der privaten Krankenversicherung verbleiben. Stellt sich nur die Frage: Wie hoch ist der Zuschuss der ARGE?

Bisher war es offenbar Gang und Gäbe, dass die ARGEN privat versicherten Arbeitslosen zwar einen Zuschuss zur Krankenversicherung gewährten – allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der Kosten, die bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anfalen würden. Wer also beispielsweise im teuren Basistarif versichert ist, erhielt bisher einen Zuschuss in Höhe von 142,11 Euro – genau der Fixbetrag, der für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung anfallen würde. Den Restbetrag mussten arbeitslose PKV-Mitglieder bisher selbst aufbringen, was ihren Regelsatz erheblich dezimierte.

Nun aber hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Sinne einer Klägerin entschieden: Die teilweise Übernahme der Kosten sei verfassungswidrig, die vollständige Kostenübernahme nur billig, da die verfassungsmäßige Grenze des Existenzminimums unterschritten würde, wenn ALG II-Empfänger den Differenzbetrag selbst aufbringen müssten. Im vorliegenden Fall erhält die Klägerin rückwirkend zum August 2009 den ihr zustehenden erhöhten Zuschuss zur PKV.

Seit dem 01. Januar 2009 gilt im Rahmen der Gesundheitsreform, dass privat Krankenversicherte auch bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit in der PKV verbleiben müssen. Im gleichen Zug führte der Gesetzgeber den brancheneinheitlichen Basistarif ein, der in Preis und Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ähnlich ist. Jeder Bürger muss ausnahmslos über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Die Argen sind aufgrund dieser Rahmenbedingungen, aber auch auf Grundlage des Sozialstaatsprinzips und dem Schutz der Menschenwürde verpflichtet, einen ausreichend hohen Zuschuss zur Krankenversicherung zu gewähren, wenn der Versicherte wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, den Beitrag aus eigener Kraft aufzubringen.
Übrigens ist es nicht das erste Mal, dass ein Jobcenter die vollen Kosten zur Krankenversicherung übernehmen muss: Bereits im Oktober 2009 urteilte das Sozialgericht Gelsenkirchen in einem ähnlichen Fall genauso.

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Tags: Recht

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