Alle Interessenten, die eine private Krankenversicherung abschließen wollen, sind in der Verpflichtung, schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich zwischen der Antragstellung auf Mitgliedschaft und der Annahme durch die Versicherung ergeben, dieser unverzüglich nachzumelden. Auf diese Pflicht weist die „Aachener Zeitung†in einer der letzten Ausgaben hin. Aber auch die Krankenversicherungen müssen ihrerseits die Pflicht erfüllen, ihre in Zukunft Versicherten auf diese Obliegenheit hinzuweisen. Im Sinne eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf bestehen allerdings Ausnahmen von dieser Pflicht. So zum Beispiel, wenn im Zeitraum zwischen Abgabe und Annahme des neuen Versicherungsvertrages bei dem Versicherungsnehmer ein Tumor diagnostiziert wird. Grund dafür ist, dass bei einer so gravierenden Erkrankung die Nachmeldepflicht des Versicherten offensichtlich ist und demzufolge ein besonderer Hinweis der Versicherung nicht mehr notwendig ist. So entschieden es die Richter, allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
In Deutschland ist die private Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Absicherung bei einem der privatrechtlich organisierten und teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht operierenden Versicherungsunternehmen gegen Kosten, die als Folge von Krankheit oder Unfällen entstehen oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen zu Stande kommen.
Wahrheitspflicht bei Abschluss der privaten Krankenversicherung
Saskia am 24. Januar 2010 · Kein Kommentar
Tags: Recht

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